Tippgeber-Provision

Wir verkaufen unseren schönen Dreiseitenhof in der Hallertau und wer den passenden Interessenten für uns hat, wird mit einer Tippgeber-Provision belohnt. Eine solche Tippgeberprovision im Immobiliengeschäft ist eine Vergütung, die eine Person für die erfolgreiche Vermittlung eines Immobilienverkaufs erhält.
Wir bieten für den erfolgreichen Tipp 2.500,- €.

Wie funktioniert das?

Du verlinkst den potentiellen Interessenten/Käufer bei unserer Anzeige auf Facebook und/oder Instagram. Wenn der Interessent daraufhin Kontakt mit uns aufnimmt und es nach einer Besichtigung zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss kommt, dann erhältst Du die Tippgeber-Provision.

Wie läuft die Zahlung der Provision?

Nachdem der Kaufvertrag beim Notar unterzeichnet und anschließend der Kaufpreis überwiesen wurde, erhältst auch Du Deine Tippgeber Provision von uns. Vor dem Notartermin schließen wir eine Tippgeber Vereinbarung mit Dir ab, in der die Höhe der Tippgeberprovision, die Bedingungen und die Modalitäten der Bezahlung geregelt sind.

Steuererklärung

Tippgeberprovisionen sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, wenn sie den jährlichen Freibetrag von 256 Euro übersteigen.

Bitte unbedingt beachten: Regeln für Laienwerber als Tipp-Geber

Bei Ansprache von potentiellen Interessenten: auf Belästigung verzichten (§ 7 Abs. 1 UWG) oder aggressive Weise (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch Kaltakquise unterlassen durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder gar Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG).

Datenschutz ist wichtig. Persönliche Daten nur mit Einwilligung des Interessenten weitergeben (§ 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz). Bitte teilen Sie dem potentiellen Interessenten mit, dass Sie für diese Empfehlung nach Verkauf eine Provision erhalten werden. Wurde der Interessent nicht über die Provision informiert, kann dies wettbewerbswidrig sein.

Bei Ansprache von potentiellen Interessenten: auf Belästigung verzichten (§ 7 Abs. 1 UWG) oder aggressive Weise (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Auch Kaltakquise unterlassen durch unaufgeforderte Anrufe (§ 7 Abs. 2 UWG) oder gar Täuschung (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG).


Quelle: https://magazin.ivd-plus.de/tipp-provision/